Dosen- und Flaschenpfand
Dosen- und Flaschenpfand
Zuzüglich zu den Produktpreisen der Dosen und Flaschen wird, gemäß der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung), ein Einwegpfand in Höhe von 0,25 € pro Einheit erhoben.
Diese Regelungen betreffen die Pfanderhebung und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen, auch bekannt als Dosenpfand. Für bestimmte Getränke in Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern muss ein Pflichtpfand von mindestens 0,25 € erhoben werden.
Seit dem 1. Mai 2006 gilt das Dosenpfand auch für nicht kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol. %, sofern sie in nicht ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen verkauft werden.
Die Rückgabe der Einweggetränkeverpackungen ist grundsätzlich bei allen Händlern möglich, die Einwegverpackungen derselben Materialart in ihrem Sortiment führen. Es ist nicht mehr zulässig, die Rücknahme nur auf Getränkeverpackungen zu beschränken, die hinsichtlich Art, Form, Größe und Inhalt mit den im Verkaufssortiment geführten Getränkeverpackungen vergleichbar sind (sogenannte "Insellösungen"). Das bedeutet, dass eine Getränkedose beispielsweise in jedem Supermarkt zurückgegeben werden kann, der Getränkedosen in seinem Sortiment führt. Gleiches gilt für Glaseinwegflaschen und Kunststoffeinwegflaschen.
Eine Ausnahme besteht weiterhin für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m². Diese Geschäfte sind nur verpflichtet, Einweggetränkeverpackungen der Marken zurückzunehmen, die sie selbst im Angebot haben. Das bedeutet, dass solche kleineren Geschäfte nur die Dosen für die Getränkemarke zurücknehmen müssen, die sie tatsächlich verkaufen.